Satzung des Tonküstlervereins
Augsburg - Schwaben e. V.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Tonkünstlerverband Augsburg Schwaben e. V.”.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und hat seinen Sitz in Augsburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der „Tonkünstlerverband Augsburg Schwaben e. V.” ist mit anderen regionalen Tonkünstlerverbänden zusammengeschlossen im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e. V. im DTKV (Deutscher Tonkünstlerverband).
§ 2: Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Kultur. Er dient dem Zusammenschluss der künstlerischen und erzieherischen Kräfte auf dem Gebiet der Musik und setzt sich für die konzertierenden Künstler, Musiklehrer und Musikschaffenden, insbesondere die freischaffenden, in fachlichen und sozialen Belangen ein.
(2) Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
(a) die Veranstaltung von Konzerten, besonders zur Förderung der zeitgenössischen Musik, unter besonderer Berücksichtigung der Komponisten und Interpreten des Vereins
(b) die Information, Beratung und Förderung seiner Mitglieder, z. B. durch Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitstagungen etc. (auch durch Angebote der Dachverbände)
(c) die Förderung des künstlerischen und musikerzieherischen Nachwuchses, sowie die Förderung des Musizierens der Jugend auf breiter Basis (z. B. durch Beteiligung an „Jugend musiziert”)
(d) die Förderung des freiberuflichen Unterrichtswesens.
(3) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein bestrebt, neben den Mitgliedsbeiträgen öffentliche Zuschüsse und andere Zuwendungen zu erhalten, sowie Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Kooperation mit „Jugend musiziert”
(1) Solange der Regionalausschuss Augsburg von „Jugend musiziert” keine juristische Person ist, ist er dem „Tonkünstlerverband Augsburg Schwaben e. V.” organisatorisch angegliedert, wenn zumindest ein Mitglied des Regionalausschusses auch Mitglied im „Tonkünstlerverband Augsburg Schwaben e.V.” ist.
(2) Eine gegenseitige Haftung wird dadurch nicht begründet. Die Finanzen werden getrennt verwaltet, die Konten dürfen nicht zur gegenseitigen Deckung verwendet werden. Kassenbericht und Kassenprüfung finden analog zu § 15 (1) statt.
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden, und zwar von
(a) konzertierenden Künstlern
(b) Musiklehrern, gleichgültig ob selbstständig oder in abhängiger Stellung
(c) Komponisten und anderen Musikschaffenden
(d) Angehörigen anderer Musikberufe (z. B. Instrumentenbauer, Tonmeister
etc.).
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Nachweis einer entsprechenden Vorbildung oder beruflichen Leistung.
(2) Die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die die Zwecke des Vereins fördern.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Vereins. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erhält der Interessent die Vereinssatzung und eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung.
(4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im „Tonkünstlerverband Augsburg Schwaben e. V.” wird die Mitgliedschaft im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e. V. im DTKV erworben. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Landesverbands gehören die Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder und die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.
(5) Studenten können bereits für die Dauer ihres Studiums (nachzuweisen durch gültige Immatrikulationsbescheinigung) Mitglied werden.
(6) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch Tod
(b) durch Austritt: Dieser kann zum 30. 6. oder 31. 12. mit einer 3-monatigen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen des Vereins zuwiderhandelt, den Verein schädigt oder sein Ansehen herabsetzt, oder wenn sich herausstellt, dass die Bedingungen zur Aufnahme nicht erfüllt waren. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. Bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben des Mitglieds innerhalb des Vereins.
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn seit mindestens 2 Jahren trotz Mahnung kein Beitrag entrichtet wurde.
(2) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e. V.
§ 6: Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags von ordentlichen Mitgliedern und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Höhe des Beitrags sind die festgesetzten Beitragsanteile für den Landesverband Bayerischer Tonkünstler e. V. und für den Bundesverband (DTKV) zu berücksichtigen.
(2) Der Vorstand setzt einen Mindestbeitrag für außerordentliche Mitglieder fest.
(3) Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(4) Auf Antrag wird vom Vorstand eine Ermäßigung des Jahresbeitrags auf 50 % bewilligt:
a) bei Ehepaaren einem der beiden Partner
b) Studenten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
c) Mitgliedern, die zum 30. 06. eines Jahres ausscheiden.
Eine Beitragsermäßigung kann der Vorstand auf Antrag auch gegenüber Personen mit besonders geringem Einkommen oder in sonstigen Härtefällen bewilligen.
§ 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Beisitzer
3) die Mitgliederversammlung.
§ 8: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Die Amtsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.
(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 9: Aufgaben und Tätigkeit des Vorstands
(1) Die Aufgaben des Vorstands sind:
(a) die Leitung des Vereins, die Vertretung des Vereins nach außen und die Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung
(b) die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
(c) die Bildung von Ausschüssen, auch unter Hinzuziehung von
Sachverständigen
(d) die Benennung des Vertreters des „Tonkünstlerverbands Augsburg Schwaben e. V.” im Regionalausschuss „Jugend musiziert”.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt als Delegierter an der Delegiertenversammlung des Landesverbands Bayerischer Tonkünstler e.V. teil. Gegebenenfalls erforderliche weitere Delegierte werden vom Vorstand nominiert.
§ 10: Beschlussfähigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Stimmübertragungen sind nicht möglich.
(4) Der Vorstand fertigt über seine Sitzungen Ergebnisprotokolle an.
§ 11: Ausscheiden aus dem Vorstand
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstands aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode einen Nachfolger bestellen. Diese Entscheidung muss der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
(2) Bei Nichterfüllung wichtiger Aufgaben, bei fortgesetzter Beeinträchtigung der Vereinsarbeit oder bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit feststellen, dass die Ausübung der Rechte und Pflichten des Betroffenen als Mitglied des Vorstands bis zum Ende der Amtsperiode ruht. Der Vorstand kann gemäß Absatz (1) das Weitere veranlassen.
§ 12: Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
§ 13: Beisitzer:
(1) Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit von den Beisitzern unterstützt und beraten. Zu diesem Zweck lädt der Vorstand die Beisitzer in geeigneten Fällen zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen ein.
(2) Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Beisitzer bleiben bis zu Neuwahlen im Amt, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.
(3) Der jeweilige Vertreter des Vereins im Regionalausschuss „Jugend musiziert” wird, sofern er nicht Mitglied des Vorstands ist, ohne Wahl Beisitzer.
(4) Die Beisitzer haben die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und diesen insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten. Darüber hinaus übernehmen sie konkrete Aufgaben und Tätigkeiten im Auftrag des Vorstands.
§ 14: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar möglichst im ersten Halbjahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorsitzenden schriftlich eingeladen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ein Beschluss über die Auflösung des Vereins der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere ausschließlich zuständig für:
(1) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Berichts des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstands
(2) Festlegung des Wahlmodus für die Wahl des Vorstands und der Beisitzer
(3) Wahl des Vorstands
(4) Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder
(5) Festlegung der Anzahl der Beisitzer
(6) Wahl der Beisitzer
(7) Festsetzung der Art der Kassenprüfung und Wahl des Kassenprüfers
(8) Erteilung von Aufträgen an die Delegierten des Vereins für die Delegiertenversammlung des Landesverbands Bayerischer Tonkünstler e. V.
(9) Wahl von Vertretern des Vereins in sonstige Ausschüsse oder Gremien des Landesverbands
(10) Festsetzung des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder und des Zahlungsmodus
(11) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(12) Beschlussfassung über die in der Einladung angekündigten Anträge
(13) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
(14) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der nach dieser Satzung hierfür vorgesehenen Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Liquidation führt der Vorstand durch, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Liquidation beschließt, andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Nach Beendigung der Liquidation geht das verbleibende Vermögen an den Standort Augsburg der Hochschule für Musik Nürnberg- Augsburg über mit der Maßgabe, es für Stipendien an minderbemittelte, hochbegabte Musikstudenten aus der Region Augsburg zu verwenden.
§ 17: Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Neufassung der Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.